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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08 KR ER   

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https://dejure.org/2008,21734
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08 KR ER (https://dejure.org/2008,21734)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.11.2008 - L 16 B 75/08 KR ER (https://dejure.org/2008,21734)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. November 2008 - L 16 B 75/08 KR ER (https://dejure.org/2008,21734)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    Höchstrichterlich liegt zu dieser Problematik bisher nur die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.06.2007 (Az: B 12 KR 29/06 R - SozR 4-2500 § 9 Nr. 1 - (Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V); andererseits zur Vorschusspflicht der Sozialhilfeträger bei der Übernahme der Krankenbehandlung nicht versicherter Leistungsbezieher nach dem SGB XII durch die Krankenkasse, BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R - Die Leistungen Beilage 2008, 306 -) vor.

    Diese Krankenbehandlung erfolgt aufgrund gesetzlichen Auftrags (BSG, Urteil vom 17.06.2008, aaO) durch die Krankenkasse, wobei die Regelung der Kostenerstattung (§ 264 Abs. 7 SGB V) in Erfüllung der bereits dargestellten Risikoverteilung sicherstellt, dass Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattet werden.

    Dabei teilt der Senat ausdrücklich nicht die Bedenken des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.01.2008 - L 1 B 336/07 KR ER - juris.de -) zur Zumutbarkeit eines Krankenversicherungsschutzes von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII nach § 264 Abs. 2 SGB V. Die Verurteilung entsprach dem gestellten Hilfsantrag und begründet im Ergebnis eine leistungsrechtliche Gleichstellung der ASt'in mit gesetzlich Krankenversicherten (so wohl auch BSG, Urteil vom 17.06.2008, aaO).

  • BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 29/06 R

    Krankenversicherung - Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB 12 -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    Höchstrichterlich liegt zu dieser Problematik bisher nur die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.06.2007 (Az: B 12 KR 29/06 R - SozR 4-2500 § 9 Nr. 1 - (Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V); andererseits zur Vorschusspflicht der Sozialhilfeträger bei der Übernahme der Krankenbehandlung nicht versicherter Leistungsbezieher nach dem SGB XII durch die Krankenkasse, BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R - Die Leistungen Beilage 2008, 306 -) vor.

    Ein Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 13.06.2007, aaO) ebenfalls ausgeschlossen.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    Ist dagegen dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange aller Beteiligter zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, 803 - Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 27 f mwN).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    Dabei stehen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert einander gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt (dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden; die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95; vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 - NJW 2004, 3100 -).
  • BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 131/04

    Zur Versagung vorläufigen Rechtschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    Dabei stehen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert einander gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt (dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden; die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95; vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 - NJW 2004, 3100 -).
  • BVerwG, 24.06.2009 - 5 B 69.08

    Entscheidung über einen Hilfsantrag im Berufungsverfahren nach Zulassung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    Nach diesen Grundsätzen hat das SG zwar zu Recht einen Anordnungsgrund bejaht, dabei jedoch bei summarischer Prüfung zu Unrecht das Bestehen einer rückwirkenden Pflichtversicherung ab dem 01.03.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu Lasten der AG'in unterstellt (anders wohl selbst noch dieselbe Kammer des SG Köln bei nahtlosen Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel SGB XII, Beschluss vom 08.10.2008 - S 5 KR 278/08 ER, nachgehend Beschluss LSG NRW vom 08.10.2008 - L 5 B 69/08 KR ER - sozialgerichtsbarkeit.de -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2007 - L 9 B 519/07

    Vorläufiger Rechtsschutz; freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    bzw 29.04.2008 zudem die AG' in wirksam als zuständige Krankenkasse gewählt (§ 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V), wobei eine vorherige besondere Anmeldung der ASt' in durch die Beigl nicht erforderlich ist (wie hier: SG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2008 - S 8 KR 276/08 ER - juris.de - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - L 9 B 519/07 KR ER - juris.de -, jeweils mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 11.08

    Anspruch eines Empfängers von Arbeitslosengeld II mit einem unter der Höhe der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    Nur eine solche Auslegung entspricht dem Regelungszusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V (wie hier im Ergebnis: SG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2008 - S 7 KR 5508/07 - juris.de - Geiger, aaO, S 201, der allerdings als Zweck auf die Begründung einer GKV-Mitgliedschaft abstellt; im Ergebnis offen gelassen, LSG NRW, Beschluss vom 30.10.2008 - L 11 B 11/08 KR ER - sozialgerichtsbarkeit.de -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.01.2008 - L 1 B 336/07

    Anspruch auf vorläufige Führung als freiwilliges Mitglied in einer Krankenkasse

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    Dabei teilt der Senat ausdrücklich nicht die Bedenken des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.01.2008 - L 1 B 336/07 KR ER - juris.de -) zur Zumutbarkeit eines Krankenversicherungsschutzes von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII nach § 264 Abs. 2 SGB V. Die Verurteilung entsprach dem gestellten Hilfsantrag und begründet im Ergebnis eine leistungsrechtliche Gleichstellung der ASt'in mit gesetzlich Krankenversicherten (so wohl auch BSG, Urteil vom 17.06.2008, aaO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2008 - L 20 B 12/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08
    Zwar ist dem SG insoweit zuzustimmen, dass der hier einschlägige Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 8a Satz 2 SGB V grundsätzlich seinem Wortlaut nach ("Empfänger") den tatsächlichen Bezug von laufenden Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel SGB XII und nicht nur eine etwaige Verpflichtung zur Leistungserbringung voraussetzt (so ausdrücklich LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2008 - L 20 B 12/08 SO ER - sozialgerichtsbarkeit.de -).
  • SG Karlsruhe, 15.04.2008 - S 7 KR 5508/07

    Krankenversicherung - keine Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB

  • SG Hamburg, 21.08.2007 - S 8 KR 490/07

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Anspruch auf Gesundheitsfürsorge

  • SG Hamburg, 31.01.2008 - S 8 KR 276/08

    Krankenversicherung - Bezieher laufender Sozialhilfeleistungen - keine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2009 - L 16 (11) KR 54/08

    Versicherungspflicht bisher Nichtversicherter in der gesetzlichen

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine kurzzeitige Unterbrechung laufender Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 8a S. 3 SGB vorliegt, noch nachgehende Leistungsansprüche aus einer Pflichtversicherung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 8 a S. 4 SGB V eingreifen (siehe dazu Senatsurteil vom 17.09.2009 - L 16 (5) KR 206/08 - wie auch alle im Folgenden benannten Entscheidungen veröffentlicht bei juris) und auch nicht aus sonstigen Gründen voraussichtlich ein nahtloser Krankenversicherungsschutz (beispielsweise wenn alle Voraussetzungen für einen sofortigen Übergang vom Leistungsbezug nach dem SGB II in den nach dem SGB XII erfüllt sind und deshalb in absehbarer Zeit mit einer Leistungsbewilligung zu rechnen ist - siehe dazu Senatsbeschluss vom 13.11.2008, L 16 B 75/08 KR ER) zum Tragen kommt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2009 - L 16 (5) KR 206/08

    Durchbrechung des Nachrangigkeitsgrundsatzes für Sozialhilfeleistungen aufgrund

    Unter besonderer Berücksichtigung der Nachrangigkeit des Eintritts von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1Nr 13 SGB V hat der Senat zudem -wenn auch in einem durch eine geringere Prüfungsdichte gekennzeichneten vorläufigen Rechtsschutzverfahrenbereits entschieden (Beschluss vom 13. November 2008 -L 16 B 75/08 KR ER- zitiert nach Juris), dass der Empfang von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII im Sinne von § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V bereits dann anzunehmen ist, wenn in absehbarer Zeit die Gewährung laufender Leistungen erwartet werden kann.
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